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Die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen Art. 24e PolG Wegweisungen im Vorfeld von Demonstrationen erlaubt, kann sich jederzeit erneut stellen. An der Beantwortung dieser Grundsatzfrage besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse. Auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse kann somit verzichtet werden (E. 1.3). Eine mündliche Wegweisung stellt eine klassische polizeiliche Handlung dar, bei der es um die unmittelbare Gestaltung der Faktenlage geht. Sie ist somit als Realakt zu qualifizieren. Ein anlässlich der Wegweisung ausgehändigtes Merkblatt vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern (E. 2.4). OGE 60/2021/36 vom 15. Juli 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht